Präambel
Aus Anlass seiner Emeritierung hat sich o. Univ.-Prof. Dr. Peter Rummel entschlossen, einen gemeinnützigen Studienfonds ins Leben zu rufen, der besonders begabte Studierende der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz bei ihrem Studium, insbesondere im Fach Privatrecht (Bürgerliches Recht / Zivilrecht), begleiten und unterstützen soll. […]
Aufgrund der Fondsgründungserklärung vom 10. Juni 2009 wurde mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 7. Juli 2009, GZ Wi-830102/4-2009-Di/Hof die Errichtung des Fonds nach § 26 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz i.V.m. § 56 AVG für zulässig erklärt.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2009, GZ BMI-VA1100/0175-III/2/a/2009 verfügte das Bundesministerium für Inneres gemäß § 40 Abs 1-3 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes die Anlegung eines Registerblattes für den „Peter-Rummel-Studienfonds“.
- Name und Sitz des Fonds
- Der Fonds führt den Namen „Peter-Rummel-Studienfonds“.
- Der Fonds hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
- Adresse sowie maßgebliche Anschrift für Zustellungen: Peter-Rummel-Studienfonds, Johannes-Kepler-Universität Linz, Altenbergerstraße 69, A-4040 Linz, Österreich; zu Handen des/der jeweiligen Vorstandsvorsitzenden.
- Zweck des Fonds
- Der Fonds, der nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von besonders begabten Studierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz, insbesondere bei ihrer Ausbildung im Privatrecht / Zivilrecht.
- Der Fonds verfolgt hierbei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd BAO. Ein allenfalls entstehender Gewinn ist ausschließlich für die verfolgten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
- Mittel zur Erreichung des begünstigten Fondszwecks
- Als ideelle Mittel dienen:
- Begleitung des Studienfortschritts der Studierenden durch Beratung, Einladung zu Seminaren und sonstigen speziellen Lehrveranstaltungen
- Versammlungen, Vorträge, Herausgabe von Mitteilungsblättern und anderen dem Zweck des Fonds dienlichen Publikationen
- Durchführung von Veranstaltungen
- Hilfestellung bei der Beschaffung von Lernbehelfen, beim Besuch von Seminaren und sonstigen Veranstaltungen im In- und Ausland
- Beihilfen zum Lebensunterhalt in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Auslandsaufenthalten zu Studienzwecken, Förderung des Kontaktes der Studierenden mit der juristischen Praxis
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Sponsorengelder
- Subventionen
- Erträgnisse aus Veranstaltungen
- Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen
- Verwendung des Fondsvermögens
- Das Fondsstammvermögen besteht per 1. Juli 2009 aus […].
- Das Fondsvermögen besteht aus diesem Stammvermögen und dem seither erworbenen Barvermögen.
- Das Fondsvermögen soll durch weitere Zuwendungen privater und öffentlicher Förderer erhalten und wenn möglich erhöht werden. Es ist mündelsicher anzulegen, soweit es nicht für die laufenden Ausgaben zur jederzeitigen Verfügung der Fondsorgane stehen muss.
- Die Mittel des Fonds dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch dem Fondszweck fremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen sind ausgeschlossen, sofern diese nicht gemäß § 4a oder 4b EStG 1988 begünstigt sind.
- Begünstigte
- Für die Förderung durch den Fonds kommen nur besonders qualifizierte Studierende in Frage, die als ordentliche Hörer/innen an der Johannes-Kepler-Universität Linz Rechtswissenschaft oder Wirtschaftsrecht studieren.
- Die Qualifikation der Interessenten wird zunächst durch das Ergebnis der ersten Diplomprüfung im Fach Privatrecht I festgestellt. In der Folge ist die Förderung davon abhängig zu machen, dass die Studierenden einen sinnvollen Studienablauf einhalten und dabei deutlich überdurchschnittliche Ergebnisse, insbesondere im Fach Privatrecht (Bürgerliches Recht) und den privatrechtsnahen Fächern aufweisen. Alles Nähere bestimmt insofern der Vorstand des Fonds unter Anhörung des Beirates.
- Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht nicht.
- Fondsorgane und ihre Aufgaben
- Organe des Fonds sind der Vorstand, der Beirat und die RechnungsprüferInnen (s § 7 Abs 2 dieser Satzung).
- Der Vorstand besteht aus zwei bis vier Mitgliedern, und zwar mindestens einem/einer Vorsitzenden und einem/einer Stellvertreter/in (s Anhang). Die Mitglieder des Vorstandes müssen Professor/inn/en am Institut für Zivilrecht sein. Die erstmalige Bestellung des Vorstandes erfolgt auf Vorschlag des zum Fondskurator bestellten Gründers des Fonds, em. o. Univ.-Prof. Dr. Peter Rummel (s Anhang); spätere Bestellungen und Abberufungen erfolgen durch Mehrheitsbeschluss des Beirates. Sie sind der Behörde gemäß § 11 Abs 3 BStFG 2015 binnen 4 Wochen ab Bestellung anzuzeigen. Die Funktionsperiode endet durch Widerruf oder durch Rücktritt.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Fonds. Eine Zeichnungsberechtigung namens des Fonds darf, ausgenommen laufende Geschäfte der Verwaltung, Personen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, nicht erteilt werden.
- Der Beirat ist zuständig für die Beratung des Vorstandes und dessen allenfalls erforderliche Neubestellung (§ 6 Abs 2 dieser Satzung), die Genehmigung des Tätigkeitsberichts, die Bestellung/Abberufung der RechnungsprüferInnen sowie für die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Vorstands.
- Dem Beirat gehören neben Dr. Peter Rummel als Vorsitzendem (ständiger Sitz) sechs weitere Mitglieder an, die für eine Beratung des Vorstandes über Ausbildungsziele und -modalitäten im Fach Zivilrecht, auch unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse der juristischen Berufe, besonders geeignet sind (s Anhang). Ein Mitglied des Beirates scheidet aus diesem aus, wenn es eine Vorstandsfunktion im Fonds übernimmt.
- Die erstmalige Berufung der Beiratsmitglieder erfolgt durch den Fondskurator. Die Funktionsperiode von Beiratsmitgliedern beträgt vier Jahre; Wiederbestellung ist möglich. Über die Wiederbestellung, die Abberufung und die Bestellung von weiteren Beiratsmitgliedern entscheiden die amtierenden Beiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Beiratsmitglieder müssen mit ihrer Bestellung einverstanden (schriftliche Bestätigung) sowie – sofern sie natürliche Personen sind – eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Vertretung durch ein anderes Beiratsmitglied ist zulässig. Er berät insbesondere über den Wirtschaftsplan und die mittelfristige Finanzplanung, die Richtlinien für die Arbeit des Fonds und die Berufung und Abberufung des Vorstandes. Umlaufbeschlüsse per email sind zulässig, wenn alle Mitglieder des Beirates in Kenntnis gesetzt wurden.
- Die Mitglieder der Fondsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Entschädigung für den mit den einschlägigen Aufgaben verbundenen Aufwand, insbesondere für Rechnungsprüfung, weiters Barauslagen, Reisekosten und Ähnliches, ist zulässig.
- Rechnungslegung und -prüfung
- Der Vorstand des Fonds hat dem Beirat und der Fondsbehörde jährlich bis zum 30. September über das vergangene Kalenderjahr Rechnung zu legen. Dabei sind die ausgeschütteten Förderungen nachzuweisen sowie eine Vermögensübersicht und eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung des abgelaufenen Jahres oder der Jahresabschluss vorzulegen. Zusätzlich sind der Bericht der RechnungsprüferInnen sowie ein Tätigkeitsbericht dem Beirat und der Fondsbehörde vorzulegen. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder der Jahresabschluss sind außerdem dem Fondsregister zu übermitteln.
- Vom Beirat werden jeweils für die Dauer der Funktionsperiode des Beirats zwei geeignete RechnungsprüferInnen bestellt (s Anhang). Auch eine Abberufung erfolgt durch den Beirat und ist nur bei Vorliegen eines wichtigen, sachlichen Grundes zulässig.
Den RechnungsprüferInnen obliegt die in § 20 BStFG 2015 näher umschriebene und innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder des Jahresabschlusses vorzunehmende Prüfung der Finanzgebarung des Fonds im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung der Mittel. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand den Prüfbericht unverzüglich nach dessen Erstellung zu übermitteln bzw über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichem Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.
- Vertretung des Fonds nach außen
- Der/die Vorsitzende des Vorstandes vertritt den Fonds nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Ist der/die Vorsitzende verhindert, so ist sein/e Stellvertreter/in geschäftsführungs- und vertretungsbefugt.
- Wichtige Angelegenheiten der laufenden Geschäfte, insbesondere Ausgaben, die über mehr als € 1.000,- hinausgehen, und Bindungen, die den Fonds länger als ein Jahr finanziell belasten können, sind vom Vorstand einstimmig zu beschließen. Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand entscheidet der Vorsitzende des Beirats, wenn möglich nach dessen Anhörung.
- Bekanntmachungen
- Bekanntmachungen des Fonds erfolgen auf der Internetseite des Fonds.
- Satzungsänderungen
- Änderungen dieser Satzung erfolgen durch Beschluss des Beirates mit Zweidrittelmehrheit.
- Auflösung des Fonds
- Der Beschluss zur Auflösung des Fonds bedarf einer Zweidrittelmehrheit des Beirates bei Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder.
- Das bei der Auflösung des Fonds vorhandene Vermögen ist an eine Organisation, die gemeinnützige, wissenschaftliche oder künstlerische Ziele verfolgt und das zugewendete Fondsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verwendet, zu übertragen. Erfüllen mehrere Organisationen diese Auflagen, so ist eine mit dem Bundesland Oberösterreich verbundene zu bevorzugen.
- Anhang zur Satzung des Peter-Rummel-Studienfonds
- Gründer
em. o. Univ.-Prof. Dr. Peter Rummel, geb. 02.10.1940; Peter-Rummel-Studienfonds, Johannes-Kepler-Universität Linz, Altenbergerstraße 69, A-4040 Linz
- Vorstand
Vorstandsvorsitzende: Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger, geb. 12.05.1959, Linz; Peter-Rummel-Studienfonds, Johannes-Kepler-Universität Linz, Altenbergerstraße 69, A-4040 Linz
Stellvertreter der Vorsitzenden: Univ.-Prof. Dr. Andreas Geroldinger, geb. 29.10.1980, Linz; Peter-Rummel-Studienfonds, Johannes-Kepler-Universität Linz, Altenberger Straße 69, A-4040 Linz
Vorstandsmitglied: Rektor Univ.-Prof. Dr. Meinhard Lukas, 20.02.1970, Wels; Peter-Rummel-Studienfonds, Johannes-Kepler-Universität Linz, Altenbergerstraße 69, A-4040 Linz
- Beirat
Beiratsmitglied Dr. Carmen Bumberger, geb. 17.08.1975, Linz; BG Steyr, Spitalskystrasse 1, 4400 Steyr
Beiratsmitglied Univ.-Prof. Dr. Christian Holzner, geb. 13.12.1960, Linz; Johannes-Kepler-Universität Linz, Altenbergerstraße 69, A-4040 Linz
Beiratsmitglied RA DR. Klaus Oberndorfer, geb. 3.4.1972, Linz; BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Landstraße 9, 4020 Linz
Beiratsmitglied RA Dr. Norbert Nagele, geb. 30.11.1948, Linz; HASLINGER / NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, Roseggerstraße 58, A-4020 Linz
Beiratsmitglied RA Dr. Gerhard Rothner, geb. 02.05.1954, Linz; Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH, Hopfengasse 23, A-4020 Linz
Beiratsvorsitzender em. o. Univ.-Prof. Dr. Peter Rummel, geb. 02.10.1940, Köln; Peter-Rummel-Studienfonds, Johannes-Kepler-Universität Linz, Altenbergerstraße 69, A-4040 Linz
Beiratsmitglied Dr. Martin Zahlbruckner, geb. 24.04.1966, Linz; delfortgroup AG, Fabrikstraße 20, A-4050 Traun
- RechnungsprüferInnen
Rechnungsprüfer Mag. Georg Aschauer, geb. 21.11.1978, Wien; CONFIRM Wirtschaftsprüfung GmbH, Hochstraße 1, 4060 Leonding
Rechnungsprüfer Dr. Michael F. Tissot, geb. 10.06.1973, Vöcklabruck; Tissot Steuerberatungs GmbH, Promenade 17, 4020 Linz
(Fassung: Jänner 2020; geänderter Anhang September 2019)